Vier schwedische Journalisten klagten nämlich gegen eine Internetseite, die auf die Artikel der Journalisten verlinkte.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat zu diesem Thema bereits 2003 entschieden, dass es beim Setzen von Links auf öffentliche Seiten nichts zu beanstanden gibt. Dieser Auffassung folgt nun glücklicherweise auch der EuGH in seinem Urteil.
Auf frei verfügbare Seiten sind Links problemlos möglich. Wenn die Journalisten also ihre Zustimmung zum Veröffentlichen der Artikel gegeben haben und diese verlinkt werden, dann liegt kein Urheberrechtsverstoß vor, egal ob der Link aus einem sozialen Netzwerk oder von einer anderen Webseite kommt. Es muss sich aber wirklich um öffentliche und frei verfügbare Inhalte handeln, da man laut der Richter mit einer Verlinkung eine Zahlschranke oder ähnliches nicht umgehen darf.